Bei der Kfz-Versicherung geht es doch einfach nur darum, möglichst wenig Geld zu zahlen, oder? Stimmt! Zumindest solange man keinen Schaden hat. Was halten Sie davon, eine günstige Versicherung und gleichzeitig einen guten Service zu haben?
Vorteile unserer Kfz-Versicherung
- Fairer Preis für Ihre Kfz-Versicherung
- Hochqualifizierter Service im Schadenfall
- Wir sprechen Deutsch und kein Fachchinesisch
- Individuelle Kombination mit Voll- oder Teilkasko möglich
- Deckt all Personen-, Sach- und Vermögenschaden im Falle eines Unfalls ab
Warum soll ich mit Ihnen über meine Kfz-Versicherung sprechen?
Na ja, eigentlich sollten Sie mit uns über alle Ihre Versicherungen sprechen. Wir als Ihr Versicherungsberater direkt bei Ihnen vor Ort sind nämlich echte Fachleute, wenn es um das Thema Versicherungen geht. Und als Ihr Partner stehen wir ganz klar auf Ihrer Seite. Immer. Garantiert. Auch bei einem Schaden!
Ihre Kfz-Versicherung ist ein guter Grund, uns sofort anzurufen,
- wenn Sie nicht billig, sondern günstig versichert sein wollen
- wenn Sie auch im Schadenfall noch ein gutes Gefühl haben wollen
- wenn Sie uns nur mal testen wollen
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Deshalb: nutzen Sie jetzt unser kostenfreies und unverbindliches Beratungsangebot:
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Infos zur Kfz-Versicherung
Vorschriftsmäßige Versicherung für das Auto
Es ist eine per Gesetz festgeschriebene Pflicht jedes Fahrzeughalters, dieses mit einer Kfz-Haftpflichtpolice zu versichern. Als Fahrzeughalter müssen Sie bei Ihrer Zulassungsstelle belegen, dass für Ihr Kraftfahrzeug, egal ob Moped, Anhänger, Motorrad oder Automobil, eine Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge abgeschlossen wurde, hier genügt eine Bestätigung der Versicherung oder die Versicherungskarte. Wer ohne Haftpflichtversicherung fährt, macht sich strafbar.
Unfallschutz für geschädigte Dritte
Entstehen bei einem Unfall Personen- und/oder Sachschäden oder Schäden an Vermögensgegenständen von an dem Unfall Beteiligten, so kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung dafür auf, wenn für das Kfz eine solche Police abgeschlossen wurde. Auch wer im Auto mitfährt, ist durch die Versicherung geschützt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossensind der Fahrer ebenso wie beispielsweise Unfallschäden an seinem Kraftfahrzeug. Die Kfz-Haftpflichtversicherung sichert auch ab gegen unberechtigte oder zu hohe Forderungen von dritter Seite, daher wirkt sie auch als eine Art Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer.
Auch ohne Verschulden kann es eine Mithaftung über die sog. Betriebsgefahr geben. Mit dem Betrieb jedes Fahrzeuges ist aufgrund der Eigenheiten des motorisierten Straßenverkehrs ein höheres Risiko eines Schadenseintritts verbunden. Diese Haftung besteht auch in dem Fall, falls die Person nichts verschuldet hat, es handelt sich um eine Haftung allein basierend auf der Betriebsgefahr. Sind schwächere Personen wie Fußgänger oder auch Zweiradfahrer beteiligt, so gilt heutzutage nach einer gesetzlichen Änderung lediglich dann keine Haftung, wenn höhere Mächte beteiligt waren. Von höherer Gewalt spricht man u.a. bei Blitzen, Überflutungen oder auch bei orkanartigen Winden.
Der Haftungsausschluss für alle Fälle des sogenannten “unabwendbaren Ereignisses” wurde mit Wirkung zum 1. August 2002 gegenüber diesen schwächeren Verkehrsteilnehmern abgeschafft. Sogar falls der Führer des Kraftfahrzeuges sich mustergültig verhalten hat, kann diese Personengruppe in diesen Fällen von ihm Ersatz des entstandenen Schadens einfordern. Falls hingegen zwei Fahrzeuge an einem Unfallereignis beteiligt sind, spricht der Gesetzgeber weiterhin vom „unabwendbaren Ereignis“. So wird auch niemand verantwortlich gemacht, falls ein vorausfahrendes Auto z.B. einen kleinen Stein gegen die Windschutzscheibe des nachfolgenden schleudert.
Sogar für den Fall, daß der Kraftfahrzeugführer alkoholische Getränke zu sich genommen hat und dennoch Auto fährt, kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden auf, allerdings sollen damit zunächst die Opfer eines Verkehrsunfalls geschützt werden. Sie kann aber beim Schadenverursacher Regress nehmen und sich bei ihm den ersetzten Ausgleich für Schäden zurückholen. Diese Forderungen sind jedoch auf höchstens fünftausend Euro pro Vergehen beschränkt.
Die Versicherung tritt nicht ein für Schadensfälle, bei denen absichtsvoll gehandelt, also etwa ein Wettrennen veranstaltet wurde und ausserdem nicht in den Fällen, in welchen der Einlöse-Betrag, also die erste Prämie des Vertrages, nach Abschluss des Vertrages mit Verzug oder auch gar nicht geleistet wurde. In diesen Fällen muss sich das Unfallopfer direkt an den Unfallschuldigen wenden.
